Akustische und optische Beweissicherung in Wohnräumen ("Großer Lauschangriff")

Der sog. "große Lauschangriff" ist nach Ansicht der DPolG für die Strafverfolgungsbehörden ein unentbehrliches Hilfsmittel zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität.

 

Bereits 1998 hatte allerdings die DPolG das Gesetz zur akustischen Beweissicherung (vgl. § 100c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Sätze 4 und 5, § 100d Abs. 2 - 6 StPO) insofern kritisiert, als es durch die Aufnahme zahlreicher Ausnahmen und Einschränkungen für beruflich Zeugnisverweigerungsberechtigte zu viele Möglichkeiten eröffnete, in denen Verbrechen in quasi gesetzlich zugewiesenen Schutzzonen völlig ungestört besprochen werden können. Die gesetzliche Neuregelung war damit für die Praxis bereits in der Vergangenheit schwierig zu handhaben.

 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung vom 3. März 2004 (Az.: 1 BvR 2378/98) stellt nach Auffassung der DPolG die Polizei nunmehr vor unlösbare Probleme. Zwar ist das Urteil zu akzeptieren und aus juristischer Sicht nachvollziehbar. Es erschwert jedoch die Arbeit der Polizei in der Praxis. Aufgrund der vielfältigen Einschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht vorgibt, dürfte die wirkungsvolle Bekämpfung der Schwerstkriminalität in Zukunft fast unmöglich sein.

 

Während bisher z.B. Gespräche aufgezeichnet und später abgehört wurden, müssen künftig Polizisten während der Überwachung am Tonband sitzen, die Gespräche mithören und das Tonband abschalten, sobald der Verdächtige Privatgespräche führt. Dazu ist mehr Personal erforderlich. Angesichts des weiter voran schreitenden Personalabbaus kann die Polizei das nicht mehr leisten. Bei ausländischen Verdächtigen müssen ferner zugleich Dolmetscher anwesend sein. Zukünftig müssen Ermittler, die Abhörmaßnahmen durchführen, kurzfristig die Entscheidung darüber treffen, was aufgezeichnet wird und was nicht. Es ist zu befürchten, dass die Polizei bis zu einer Neuregelung (für die das BVerfG dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2005 gesetzt hat) in einer Grauzone arbeitet.

 

Nach Auffassung der DPolG stellt die akustische Beweissicherung in Wohnräumen ohne die Möglichkeit der optischen Beweissicherung ohnehin nur einen halbherzigen Schritt dar, da Straftäter das gesprochene Wort häufig durch Gesten oder Zeichen ersetzen und viele Dialekte ausländischer Straftäter nicht oder nur schwer übersetzbar sind.