16. September 2025

Pressemitteilung 25/25

Lebenslange Haft und Sicherheitsverwahrung für den Mörder von Rouven Laur – DPolG Saarland begrüßt klares Signal der Justiz

Sehn: „Die Entscheidung des Gerichts macht klar: Wer einem Polizeibeamten das Leben nimmt, hat in Freiheit keinen Platz mehr.“

Das Landgericht Stuttgart hat heute den Mörder unseres Kollegen, Polizeihauptkommissar Rouven Laur, zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilt. Die Deutsche Polizeigewerkschaft Saarland (DPolG) begrüßt dieses eindeutige Urteil ausdrücklich.

„Die Entscheidung des Gerichts macht klar: Wer einem Polizeibeamten das Leben nimmt, hat in Freiheit keinen Platz mehr. Das Urteil ist nicht nur gerecht, sondern auch ein notwendiges Zeichen für den Schutz unserer Einsatzkräfte“, so der Landesvorsitzende der DPolG Saarland, Markus Sehn.

Mit dem heutigen Urteil wird unmissverständlich deutlich, dass der Rechtsstaat auf solche Angriffe entschlossen reagiert.

Signalwirkung für Gesellschaft und Politik

Die DPolG Saarland fordert, dass das Urteil auch über den Einzelfall hinaus Wirkung entfaltet:

  • Klare politische Botschaften gegen Gewalt an Polizeibeamten und Rettungskräften.
  • Konsequente Unterstützung der Einsatzkräfte durch moderne Ausstattung, ausreichendes Personal und dauerhafte psychosoziale Betreuung.
  • Prävention und harte Kante gegenüber jeglicher Form von Radikalisierung und Gewaltbereitschaft.

„Rouven Laur bleibt unvergessen. Sein Tod ist Mahnung und Auftrag zugleich, alles dafür zu tun, dass unsere Kolleginnen und Kollegen im Dienst bestmöglich geschützt sind“, erklärt Sehn weiter.

Solidarität mit Angehörigen und Kolleginnen/Kollegen

Die DPolG Saarland spricht den Angehörigen von Rouven Laur, seinen Freundinnen und Freunden sowie den Kolleginnen und Kollegen der saarländischen Polizei erneut ihr tiefes Mitgefühl aus.

„Das Urteil kann den unfassbaren Verlust nicht heilen. Aber es sorgt für Gerechtigkeit und gibt zumindest ein Stück Sicherheit, dass der Täter nie wieder freikommt“, so Sehn.