23. November 2016

Aktuelle Rechtsprechung des BVerwG

Mehrarbeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst ist "1 zu 1" durch Freizeit auszugleichen!

Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) begrüßt das heutige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), wonach Bereitschaftsdienst als volle Dienstzeit anzusehen und die geleistete Mehrarbeit im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen ist.

 

Nach Auffassung des DPolG Bundesvorsitzenden Rainer Wendt haben die Richter die besonderen Belastungen des angeordneten Bereitschaftsdienstes zutreffend gewürdigt: “Es wäre schlicht ungerecht, geleistete Bereitschaftsdienste hinsichtlich des Freizeitausgleichs anders als Volldienst zu behandeln, wenn der Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet wird und der Beamte jederzeit dem Dienstherrn zur Verfügung stehen muss.“

Der Freizeitausgleich dient nicht nur dem Zweck, eine Regeneration der durch Mehrarbeit unter Umständen überlasteten Kräfte des Beamten zu ermöglichen. Er dient vor allem dem Zweck, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit jedenfalls im Gesamtergebnis zu gewährleisten. Dieser Sinn und Zweck des Freizeitausgleiches – die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit – gilt gleichermaßen für den Ausgleich von Volldienst wie von Bereitschaftsdienst, weil auch im letzteren Falle der Beamte gerade nicht im häuslichen Bereich oder sonst selbst gewähltem Ort seine Zeit frei gestalten und seinen individuellen Interessen nachgehen darf.

Nach Ansicht der DPolG sind die Dienstherrn in Bund und Ländern jetzt in der Pflicht, Freizeitausgleich oder, auf Antrag, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren oder die geleistete Arbeitszeit so genannten Langzeitarbeitskonten gutzuschreiben, von denen die Kolleginnen und Kollegen zu einem späteren Zeitpunkt profitieren können.

(Hintergrund: Mehrere Kläger der Verfahren sind Bundespolizisten und waren für einige Monate als Personenschützer bei den Deutschen Botschaften in Bagdad und Kabul eingesetzt. Sie begehrten insbesondere weiteren Freizeitausgleich für Anwesenheitszeiten auf dem Botschaftsgelände. Ein anderer Kläger ist Polizeibeamter des Landes Berlin und begehrte weiteren Freizeitausgleich für polizeiliche Unterstützungseinsätze in anderen Bundesländern).