15. Dezember 2025

Forderungspapier

Modernisierung Urlaubsverordnung

1. Ziel und Leitgedanke

Die DPolG Saarland fordert eine umfassende Modernisierung der saarländischen Urlaubsverordnung mit dem Ziel, zeitgemäße, familienfreundliche und gesundheitsorientierte Rahmenbedingungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – insbesondere der Polizei – zu schaffen.

Der öffentliche Dienst steht in einem zunehmenden Wettbewerb um qualifizierte und belastbare Fachkräfte. Gerade in sicherheitsrelevanten Berufen mit hoher physischer und psychischer Beanspruchung ist es unerlässlich, dass der Dienstherr seiner besonderen Fürsorgepflicht sichtbar und wirksam nachkommt. Moderne Urlaubs- und Freistellungsregelungen sind dabei kein „Nice-to-have“, sondern ein zentrales Instrument nachhaltiger Personalpolitik.

Familiengründung, akute familiäre Ausnahmesituationen sowie die Bewältigung besonders belastender Einsatzlagen gehören zu den prägenden Lebens- und Dienstmomenten der Beschäftigten. In diesen Phasen entscheidet sich, ob der Dienstherr als verlässlicher, wertschätzender und gesundheitsbewusster
Arbeitgeber wahrgenommen wird. 

Eine zeitgemäße Urlaubsverordnung setzt deshalb bewusst dort an,

  • wo familiäre Verantwortung übernommen wird,
  • wo außergewöhnliche dienstliche Belastungen verarbeitet werden müssen,
  • und wo dauerhafte gesundheitliche Risiken – etwa durch Nacht- und Schichtdienst – präventiv abgefedert werden können.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind Ausdruck eines modernen Verständnisses von Fürsorge, Wertschätzung und Prävention und stärken zugleich Motivation, Bindung und langfristige Einsatzfähigkeit der Beschäftigten.

2. Kernforderung: Vaterschaftsurlaub auf 10 Arbeitstage erhöhen

§ 14 UrlaubsVO sieht derzeit bei Geburt, Adoption oder Inobhutnahme lediglich einen Arbeitstag Dienstbefreiung vor. Diese Regelung ist weder zeitgemäß noch familienpolitisch angemessen.

Die DPolG Saarland fordert daher:

  1. Erhöhung auf 10 Arbeitstage Zusatzurlaub für den zweiten Elternteil bei Geburt, Adoption oder Inobhutnahme.
  2. Keine Verrechnung mit Elternzeit oder Elterngeld:
  • Der Sonderurlaub dient der unmittelbaren Begleitung und Unterstützung in der sensiblen Anfangsphase nach der Geburt bzw. Aufnahme eines Kindes und muss daher voll besoldet bleiben.
  • Elternzeit und Elterngeld sind eigenständige familienpolitische Instrumente mit anderer Zielrichtung und dürfen nicht als Ersatz oder „Gegenrechnung“ verstanden werden.

Bereits im August 2019 trat die EU-Richtlinie 2019/1158 in Kraft. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vätern einen Anspruch auf mindestens zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub einzuräumen. Ziel der Richtlinie ist ausdrücklich die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere durch eine gerechtere Verteilung von Sorge- und Betreuungsarbeit.

Die Richtlinie verfolgt den Ansatz, dass Gleichstellung und Vereinbarkeit nur dann wirksam gelingen, wenn Männer rechtlich abgesichert und faktisch in die Lage versetzt werden, Verantwortung in der frühen Familienphase zu übernehmen. Davon profitieren nicht nur Mütter, sondern auch Kinder, Familienstrukturen und langfristig der Arbeitsmarkt. 

Die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 15 K 1556/24 vom 11.09.2025) unterstreicht die Relevanz dieser Vorgaben für den öffentlichen Dienst. Das Gericht geht davon aus, dass Beamten ein unmittelbarer Anspruch auf zehn Tage Vaterschaftsurlaub aus der EU-Richtlinie zusteht, da Deutschland diese bislang nicht vollständig umgesetzt hat. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sendet es ein deutliches Signal an den Gesetz- und Verordnungsgeber, bestehende Regelungen nachzubessern.

Personalpolitisch ist die Einführung eines echten Vaterschaftsurlaubs ein klares Bekenntnis zu moderner Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zur Attraktivität des öffentlichen Dienstes und zur langfristigen Bindung qualifizierter Beschäftigter.

3. Dienstbefreiung nach belastenden Einsätzen

Die UrlaubsVO sieht zwar Dienstbefreiungen „aus wichtigen Gründen“ (§ 14) vor, enthält jedoch keinen eigenständigen, klar definierten Tatbestand für außergewöhnlich belastende Einsatzlagen. Dies führt in der Praxis zu Unsicherheiten, Uneinheitlichkeit und einer hohen Abhängigkeit von Einzelfallentscheidungen.

Polizeiliche Einsätze mit extremen Belastungen stellen jedoch keine Ausnahme, sondern einen strukturellen Bestandteil des Berufsbildes dar. Ihre psychischen Auswirkungen können akut, aber auch langfristig gesundheitsschädigend sein, wenn keine zeitnahe Entlastung erfolgt.

Die DPolG Saarland fordert daher:

Die Aufnahme eines eigenen Tatbestands in § 14 UrlaubsVO für besonders belastende Einsätze, insbesondere bei:

  • Herausragenden Todesermittlungen und Auffinden Verstorbener,
  • schweren Verkehrsunfällen (mit Todesfolge oder schwersten Verletzungen),
  • Einsätzen mit schwer verletzten oder sterbenden Kindern,
  • Herausragenden Suiziden, Suizidversuchen und Großschadenslagen,
  • Besonders belastenden Widerstandshandlungen und gezielten Angriffen gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte,
  • Dienstunfällen,
  • Auswertung von Bild- und Videomaterial im Zusammenhang mit den genannten Ereignissen.

Regelungsvorschlag:

  • Anspruch auf einen Arbeitstag Dienstbefreiung, in begründeten Fällen bis zu zwei Arbeitstage,
  • zeitnah nach dem belastenden Ereignis,
  • unbürokratische Gewährung durch die zuständige Personalstelle.

Diese Regelung dient nicht der „Belohnung“, sondern dem akuten Gesundheitsschutz und der Prävention psychischer Folgeschäden. Kurzfristige Entlastung nach Extrembelastungen ist ein anerkanntes Mittel, um langfristige Erkrankungen, Dienstunfähigkeit und erhöhte Fehlzeiten zu vermeiden und die dauerhafte Einsatzfähigkeit der Beschäftigten zu sichern.

4. Zusatzurlaub für Nachtdienstarbeit sachgerecht ausrichten

Nachtdienst und Wechselschichtdienst gehören zu den gesundheitlich belastendsten Arbeitszeitformen. Sie erhöhen nachweislich das Risiko für Schlafstörungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, psychische Belastungen und langfristige Dienstunfähigkeit.

Im Saarland ist der Zusatzurlaub für Nacht- und Schichtdienst derzeit an hohe, gestaffelte Schwellenwerte (z. B. 110 / 220 / 330 / 450 bzw. 150 / 300 / 450 / 600 Nachtdienststunden) gekoppelt und zudem gedeckelt. Diese Regelung bildet die tatsächliche Belastung nicht ausreichend ab.

Die DPolG Saarland fordert:

1. Angleichung an bewährte Regelungen, etwa bei der Bundespolizei oder in Rheinland-Pfalz:

  • 1 Tag Zusatzurlaub je 100 Nachtdienststunden,
  • Abschaffung der Deckelung des Zusatzurlaubs.

2. Anpassung der Nachtdienstdefinition:

  • Statt bisher 21:00–06:00 Uhr soll Nachtdienst bereits ab 20:00 Uhr beginnen.

Diese Anpassung trägt der Realität polizeilicher Einsatzbelastung Rechnung. Gerade die Abend- und frühen Nachtstunden sind häufig durch erhöhte Einsatzintensität, Konfliktlagen und erhöhte Stressbelastung geprägt.

Ein sachgerecht ausgestalteter Zusatzurlaub ist kein Privileg, sondern ein wesentlicher Bestandteil des arbeitsmedizinischen Gesundheitsschutzes. Er leistet einen wichtigen Beitrag zur Regeneration, zur Reduzierung langfristiger Gesundheitsrisiken und zur nachhaltigen Sicherung der Dienstfähigkeit.

 

Der Landesvorstand
DPolG Landesverband Saarland e.V.