Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf Heranwachsende
Auf Heranwachsende, d.h. 18- bis 21-jährige, darf nach Auffassung der DPolG Jugendstrafrecht nur noch in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. Hier muss eine Bestrafung nach Erwachsenenstrafrecht zur Regel werden.